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BGH, 01.12.1992 - 4 StR 577/92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1993, 302 (Ls.)
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 30.07.1991 - 5 StR 319/91
Berücksichtigung der Einsichtsfähigkeit eines Angeklagten bei der Strafrahmenwahl
Auszug aus BGH, 01.12.1992 - 4 StR 577/92
Das wäre rechtsfehlerhaft, weil eine der Voraussetzungen für die Bestrafung des Angeklagten überhaupt ist, daß der Angeklagte schuldhaft gehandelt hat (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Schuldfähigkeit 1).
- BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17
Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen …
Er wäre nur dann gegeben gewesen, wenn die Strafkammer den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO angewendet hätte; denn die ein Regelbeispiel bestimmenden, tatbestandsähnlich umschriebenen erschwerenden Umstände sind wie Tatbestandsmerkmale zu behandeln, so dass es das Doppelverwertungsverbot verletzt, wenn die zur Begründung eines besonders schweren Falles aufgeführten Umstände bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Lasten des Angeklagten nochmals berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2014 - 2 StR 25/14, StV 2015, 635 f.; vom 1. Dezember 1992 - 4 StR 577/92, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Regelbeispiel 1 und vom 22. April 2004 - 3 StR 113/04, NStZ-RR 2004, 262). - BGH, 17.08.2005 - 2 StR 6/05
Vermögensschaden bei abgesicherter Kreditgewährung
Danach ist es unzulässig, Umstände, die - wie hier gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB - einen besonders schweren Fall begründet haben, als solche noch einmal zu Lasten des Angeklagten zu verwerten (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Regelbeispiel 1; BGH bei Miebach NStZ 1998, 132). - BGH, 22.04.2004 - 3 StR 113/04
Strafzumessung (Anwendung des Doppelverwertungsverbotes auf Regelbeispiele)
Dies verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot im Sinne von § 46 Abs. 3 StGB; denn die ein Regelbeispiel bestimmenden Umstände sind grundsätzlich wie Tatbestandsmerkmale zu behandeln (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Regelbeispiel 1;… Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 82 m. w. N.).Trotz der keineswegs übersetzten Freiheitsstrafe kann der Senat nicht sicher ausschließen, daß sich dieser Rechtsfehler bei der Bemessung der Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
- BGH, 15.10.2014 - 2 StR 25/14
Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikt: Doppelte Berücksichtigung der ein …
Es verstößt daher gegen das Doppelverwertungsverbot gemäß § 46 Abs. 3 StGB, wenn die zur Begründung eines besonders schweren Falles nach § 29 Abs. 3 BtMG aufgeführten Umstände - wie hier die Gewerbsmäßigkeit - bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Lasten des Angeklagten nochmals berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1992 - 4 StR 577/92, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Regelbeispiel 1; Beschluss vom 22. April 2004 - 3 StR 113/04). - BGH, 14.06.1993 - 4 StR 302/93
Verbindung von zwei in Tatmehrheit zueinander stehenden Diebstählen durch das …
Das Doppelverwertungsverbot dieser Vorschrift läßt es über ihren Wortlaut hinaus nicht zu, Umstände als strafschärfend heranzuziehen, die - wie das Einbrechen in einen umschlossenen Raum in § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB - bei gesetzlich bestimmten besonders schweren Fällen ein Regelbeispiel begründen (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Regelbeispiel 1). - BGH, 28.04.1994 - 4 StR 185/94
Betäubungsmittelgesetz - Schuld - Wirkstoffkonzentration
Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß die von der Strafkammer strafschärfend berücksichtigte Erwägung, "daß sämtliche zur Verurteilung anstehenden Fälle das Erschwerungsmerkmal des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG: Mindestfreiheitsstrafe ein Jahr) erfüllen" (UA 6), zumindest mißverständlich ist und besorgen läßt, daß die Strafkammer dabei nicht bedacht hat, daß es das Doppelverwertungsverbot über den Wortlaut des § 46 Abs. 3 StGB hinaus nicht zuläßt, Umstände zur Strafschärfung heranzuziehen, die bei gesetzlich bestimmten besonders schweren Fällen ein Regelbeispiel begründen(Senatsbeschluß vom 1. Dezember 1992 - 4 StR 577/92, StV 1993, 302).